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Alles Aktuelle zum Wachstumschancengesetz

(Stand: 18.04.2024)

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem abgespeckten Wachstumschancengesetz in zweiter Runde zugestimmt. Damit können nach der Gesetzesverkündung unter anderem folgende Regelungen in Kraft treten

Vermittlungsausschuss beschließt Kompromiss beim Wachstumschancengesetz

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 21.02.2024 Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen. Diese würden zu Entlastungen von 3,2 Milliarden Euro führen (ursprünglich geplant 7 Milliarden Euro).

 

Das Vermittlungsergebnis enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die

  • Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5 %,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschafsgüter für 9 Monate,
  • Erhöhung Sonderabschreibung nach § 7g EStG,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (ohne Gewerbesteuer),
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung,
  • Einführung der obligatorischen Nutzung von elektronischen Rechnungen.

 

Außerdem sind u. a. Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten.

 

Leider wurden auch viele Vorhaben gestrichen, wie zum Beispiel

  • die geplanten Erleichterungen bei der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anhebung Betragsgrenze auf 1.000 Euro) und bei der Sammelpostenmethode (Anhebung Betragsgrenze auf 5.000 Euro und Verkürzung Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre),
  • die geplante Erhöhung der jährlichen Steuerermäßigung auf 10 % für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden,
  • die Anhebung Verpflegungspauschalen, des Freibetrages für Betriebsveranstaltung.

 

Der Vermittlungsausschuss hat ferner beschlossen, aus dem Wachstumschancengesetz u. a. die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Mitteilungspflichten innerstaatlicher Steuergestaltungen zu streichen.

Der Bundestag hat am 23.02.2024 dem geänderten Gesetz zugestimmt. Damit es in Kraft treten kann, muss ihm auch der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22.03.2024 zustimmen.

Wir werden über das finale Ergebnis informieren!

 

Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung hat am 30.08.2023 den Entwurf für das Wachstumschancengesetz beschlossen. Damit möchte sie positive Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung setzen sowie das Fundament für Investitionen, insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen schaffen.

Unter anderem sind folgende Maßnahmen geplant:

Abschreibungen
Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA bis max. 25 % (höchstens dem 2,5-Fachen der linearen Abschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden. Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Die Sonderabschreibung soll von derzeit max. 20 auf bis zu 50 % der Investitionskosten angehoben werden.


Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Betragsgrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll von 800 auf 1.000 Euro angehoben werden.


Sammelposten
Bei der Abschreibungsmöglichkeit für Sammelposten soll die Betragsgrenze von 1.000 auf 5.000 Euro angehoben und die Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre verringert werden.

Dienstwagenbesteuerung
Die Versteuerung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises soll nun für reine Elektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, bis zu einem Bruttolistenpreis von bis zu 80.000 Euro möglich sein.

Gebäude-Abschreibung
Einführung einer degressiven AfA in Höhe von 6 % für Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird oder deren Anschaffung in diesem Zeitraum liegt.

Verpflegungspauschalen
Die Verpflegungspauschalen sollen ab 2024 von derzeit 28 auf 30 Euro und von 14 auf 15 Euro angehoben werden.

Betriebsveranstaltungen
Die Grenze für Betriebsveranstaltungen soll ab 2024 von derzeit 110 auf 150 Euro angehoben werden.

Geschenke
Die Grenze für die Abzugsfähigkeit von Geschenken als Betriebsausgabe soll von aktuell 35 auf 50 Euro steigen. Erweiterter Verlustrücktrag: Der auf 2 Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab dem VZ 2020 auf 10 bzw. 20 Mio. Euro angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.

Erweiterter Verlustvortrag
Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 80 % (aktuell 60 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Klimaschutz-Investitionsprämie
Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von Rechtsform, Größe und Betätigung. Gefördert werden Anschaffung und Herstellung von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von mindestens 5.000 Euro. Die Wirtschaftsgüter müssen der Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen dienen und in einem Einsparkonzept enthalten sein. Die Förderhöhe beträgt 15 % und max. 30 Mio. Euro pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum. Investitionen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2030 begonnen und abgeschlossen wurden, können unter diese Förderung fallen.

Digitale Rechnung
Elektronische Rechnungen sollen künftig im sog. B2B-Bereich verpflichtend sein. Eine elektronische Rechnung ist demnach eine Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Erfüllt werden diese Anforderungen z. B. von der XRechnung oder dem ZUGFeRD-Format. Eine PDF-Rechnung erfüllt diese Vorgaben nicht. Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o. g. Sinne auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt ab dem 01.01.2025. Der Gesetzgeber hat jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Kleinunternehmerregelung
Verzicht auf Übermittlung von USt-Voranmeldungen sowie einer USt-Jahreserklärung. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll künftig bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt werden können.

Umsatzsteuervoranmeldung
Anhebung des Schwellenwerts für die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen von derzeit 1.000 auf 2.000 Euro.

Ist-Besteuerung
Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten soll von 600.000 auf 800.000 Euro angehoben werden.

Buchführungspflicht
Die Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger soll von derzeit 600.000 auf einen Gesamtumsatz von 800.000 Euro bzw. einen Gewinn von 80.000 Euro (aktuell 60.000 Euro) angehoben werden.

Dezemberhilfe 2022
Die Besteuerung der Soforthilfe Dezember nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll aufgehoben werden. Die Änderung soll rückwirkend mit Wirkung vom 01.12.2022 in Kraft treten.

Rentenbesteuerung
Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 nur noch 82,5 % betragen und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs die vollen 100 % erstmals für die Kohorte 2058 erreichen.

Versorgungsfreibetrag
Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden.

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Die Freigrenze soll von 600 auf 1.000 Euro erhöht werden.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro p. a. müssen künftig nicht mehr erklärt werden. Sofern die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können diese auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden. Dann kann der Verlust steuermindernd erklärt werden.

Weitere Änderungen betreffen u. a.:

  • Änderungen bei der Zinsschranke
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung
  • Modifizierungen bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung
  • Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
  • Anpassung der Steuergesetze an die Regelungen des MoPeG