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Wachstumschancengesetz (endlich) final beschlossen

(Stand: 18.04.2024)

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem abgespeckten Wachstumschancengesetz in zweiter Runde zugestimmt. Damit können nach der Gesetzesverkündung unter anderem folgende Regelungen in Kraft treten:

Geschenke

Die Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde (nicht Arbeitnehmer) wird von 35 auf 50 € angehoben. Das gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

 

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Emissionen (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.

Dieser Höchstbetrag wird nun auf 70.000 € erhöht. Das gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Diese Regelung betrifft Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

 

Befristete degressive Abschreibung (AfA)

Die degressive Abschreibung kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz darf dabei höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

 

Befristete degressive Abschreibung für Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % wird für Gebäude eingeführt, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende Fertigstellungsjahres angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Der Steuerpflichtige hat allerdings ein Wahlrecht, jederzeit zur linearen AfA zu wechseln. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

 

Änderung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche. Diese Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

 

Änderung der Sonderabschreibung im Betriebsvermögen

Die Sonderabschreibung beträgt bisher maximal 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr nicht überschreiten. Die mögliche Sonderabschreibung wurde für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 auf 40 % erhöht.

 

Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von 8 auf 9 € angehoben.

 

Erweiterter Verlustvortrag

Nach geltendem Recht ist der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten) unbeschränkt möglich. Für den Teil, der diesen Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Für die Jahre 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer. Ab dem Jahr 2028 wird wieder die Prozentgrenze von 60 % angewandt.

 

Versorgungsfreibetrag (z. B. bei Betriebsrenten und Beamtenpensionen)

Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

 

Abmilderung der Rentenbesteuerung

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert (bisher 1 % pro Jahr). Für die Renteneintritte im Jahr 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 nur noch 82,5 %. Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er die volle Besteuerung erstmals für die Kohorte 2058.

 

Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils (s. o.) wird auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird der anzuwendende Prozentsatz ab dem Jahr 2023 nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert.

 

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben aktuell steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 € beträgt.

Diese Freigrenze wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf 1.000 € erhöht.

 

Fünftelregelung bei der Lohnsteuer

Derzeit kann die Tarifermäßigung - die sogenannte Fünftelregelung- für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Da dieses Verfahren jedoch für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung weiter im Veranlagungsverfahren geltend machen. Das gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.

 

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Grenze wird ab dem Jahr 2024 ersatzlos gestrichen.

 

Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern

Um für bestehende und zukünftige entsprechende DBA-Regelungen (Doppel- Besteuerungsabkommen) das Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird die Vorschrift nun eingeführt.

Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

 

Einführung einer Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Ab dem Jahr 2025 wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht, die bisher von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind.

 

Zuwendungsbestätigung/Spendenbescheinigungen

Zuwendungsempfängern, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen hat, wird es künftig erlaubt sein, Zuwendungsnachweise über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke oder für Spenden nach dem 31.12.2024 mittels einer elektronischen Spendenquittung zu bescheinigen.

 

Erweiterung der Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer

Ab dem Tag der Gesetzesverkündung erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

 

Option zur Körperschaftsbesteuerung und thesaurierte Gewinne

Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Deshalb soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.

 

Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gestrichen.

 

Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt die Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Kürzung ab dem Jahr 2023 für Grundstücksunternehmen von 10 auf 20 %.

 

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger

Ab dem 01.04.2024 werden alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

 

Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Kleinunternehmern

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern ab dem Jahr 2025 verzichtet.

 

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sollen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt soll die Erklärungspflicht allerdings bestehen bleiben.

 

Befreiung von Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmer werden ab 2025 künftig durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat.

 

Änderung der Grenzen zur Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 auf 800.000 € Jahresumsatz angehoben. Das gilt für Besteuerungszeiträume nach 2024.

 

Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht

Gewerbliche Unternehmer, die einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen.

Diese Betragsgrenze wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 800.000 € erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht bisher auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 €. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 € erhöht.

 

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte (Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Arbeitslohn, sonstige Einkünfte) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Diese Betragsgrenze wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 auf 750.000 € erhöht.

 

Folgende ursprünglich geplanten Änderungen werden hingegen nicht umgesetzt:

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 €
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Erhöhung der Grenze des Sammelpostens und Verkürzung der Nutzungsdauer
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €
  • Anhebung des Fördersatzes für energetische Sanierungsmaßnahmen
  • Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie
  • Absenkung des Durchschnittssteuersatzes in der Land- und Forstwirtschaft