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Hilfe in Steuersachen

Nahezu jeder Bürger in Deutschland hat im Laufe seines Lebens mehr oder weniger mit dem Thema Steuern zu tun. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer und Selbstständige als auch für Rentner bzw. Pensionäre.

Auf Grund der ständigen Änderungen in Form von neuen Gesetzen, Verwaltungsanweisungen und Urteilen kann das deutsche Steuerrecht vom Steuerpflichtigen selber oft nicht mehr überblickt werden.

Es ist daher in vielen Fällen sinnvoll, sich entsprechend beraten zu lassen.

Eine Hilfeleistung in Steuersachen darf in Deutschland ausschließlich von Personen und Vereinigungen erbracht werden, die hierzu ausdrücklich befugt sind (§ 2 StBerG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hilfeleistung hauptberuflich oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird. Da im Falle einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen dem Steuerpflichtigen enorme finanzielle Nachteile entstehen können (z. B. bei einer Falschberatung oder bei Fristversäumnissen besteht kein Versicherungsschutz einer sonst verpflichtend vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung), werden derartige Gesetzesverstöße von den Behörden meist mit empfindlichen Sanktionen geahndet.

Erlaubt ist beispielsweise einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein für seine Vereinsmitglieder Hilfe in Steuersachen zu leisten, soweit die vom Gesetz festgelegte Beratungsbefugnis gegeben ist (§ 4 Nr. 11 StBerG). Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Steuerpflichtigen ausschließlich Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit vorliegen.

Ferner dürfen selbständige Buchhalter mit entsprechender Vorbildung und Berufserfahrung für Unternehmen das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldungen erbringen (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Sämtliche darüber hinausgehende Leistungen auf dem Gebiet Steuern, wie zum Beispiel die Erstellung des Jahresabschlusses, dürfen im Regelfall nur von einem Steuerberater, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer bzw. von Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erbracht werden (§ 3 StBerG).