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Zeitaufwandsentschädigung für ehrenamtlichen Versichertenberater ist steuerpflichtig

(Stand: 23.11.2018)

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.07.2018 Az. VIII R 28/15 und wies damit die Revision einer Klägerin für das Streitjahr 2012 in vollem Umfang ab.
Diese hatte für Ihre Tätigkeiten als ehrenamtliche Versicherungsberaterin nach § 41 SGB IV sowie als Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitverlust von insgesamt ca. 8.500 € erhalten und bezog außerdem Bezüge als Ruhestandsbeamtin einer Rentenversicherung.
Die Richter sahen weder die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Nr. 26 oder 12 EStG als erfüllt an. Auch nach § 3 Nr. 26 a EStG konnte die Klägerin nicht entlastet werden, weil dieser Freibetrag (500 € jährlich) bereits „ausgeschöpft“ war und nur einmal für alle Einkünfte gilt.