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Werbungskostenabzug bei Haftungsschulden für eigene Lohnsteuer des GmbH-Geschäftsführers

(Stand: 12.12.2023)

Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, hat verschiedenen Verpflichtungen nachzukommen. Zum Beispiel, die Geschäfte ordentlich zu führen oder bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz anzumelden. Kommt er diesen Auflagen nicht nach, haftet er dafür sowohl straf- als auch zivilrechtlich. Dabei kann er grundsätzlich die von ihm übernommenen Haftungsschulden als Werbungskosten gem. § 9 EStG von seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführer stehen.

Im vergangenen Jahr musste der BFH im Urteil vom 08.03.2022 – VI R 19/20 klären, ob dieser Werbungskostenabzug auch bei Haftungsschulden für nicht abgeführte Lohnsteuern - insbesondere der eigenen - gilt.

 

Merke: Prinzipiell liegt für Personensteuern ein Werbungskostenabzugsverbot i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG vor. Das bedeutet, dass beispielsweise Erbschaftssteuer oder Körperschaftsteuer nicht steuermindernd berücksichtigt werden darf. Das gilt ebenso für die Lohnsteuer.

 

Im verhandelten Fall trat die Geschäftsführerin einer GmbH in Haftung. Die Körperschaft hatte zwar für mehrere Zeiträume Lohnsteuer angemeldet, jedoch nie abgeführt. Diese Haftungsschulden zahlte die Geschäftsführerin. Darin enthalten war auch ihre eigene, geschuldete Lohnsteuer. Diese Haftungsschulden machte sie wiederum in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug in Höhe der auf ihr eigenes Gehalt geschuldeten Lohnsteuer aber nicht.

Die Richter des BFH entschieden in ihrem Urteil gegen die Auffassung des Finanzamtes. Die Lohnsteuer sei hier nicht als Personensteuer anzusehen, sondern als Haftungsschulden. Die Geschäftsführerin habe demnach keine Lohnsteuer beglichen, sondern vielmehr die daraus entstandenen Schulden. Demnach greife das Werbungskostenabzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG nicht. Dies gelte auch für ihre eigene Lohnsteuer. Zudem bestehe zwischen der Übernahme der Verbindlichkeiten und der Tätigkeit als Geschäftsführerin ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang. Daher sei ein Ansatz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit möglich.