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Wann ist ein Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig? Alle Informationen im Überblick.

(Stand: 06.11.2023)

Neben der Einkommen- und der Gewerbesteuer existiert in Deutschland noch eine weitere ertragsteuerliche Erhebung - die Körperschaftsteuer. Sie ist das Äquivalent zur Einkommensteuer.

Der Körperschaftsteuer unterliegen ausschließlich juristische Personen. Auch hier existiert eine unbeschränkte und eine beschränkte Steuerpflicht.

 

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 1 KStG

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig bedeutet, dass das gesamte Einkommen eines betroffenen Unternehmens in Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegt.

Grundvoraussetzung ist, dass es sich um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Als betroffene Gesellschaften werden dabei in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt:

  • Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
  • Genossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts


Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 KStG

Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte i. S. d. § 2 KStG abzugrenzen. Sie liegt dann vor, wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Dann sind sie ausschließlich mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Sämtliche inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden in § 49 EStG aufgeführt. Dazu zählen u. a.:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine inländische Betriebsstätte vorliegt
  • Dividendenzahlungen, soweit der Schuldner einen Sitz im Inland hat
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das im Inland liegt

 

Befreiungen von der Körperschaftsteuer gem. § 5 KStG

Ob eine juristische Person Körperschaftsteuer zahlen muss, ist einerseits von der persönlichen Steuerpflicht abhängig, andererseits von möglichen Steuerbefreiungen.

Sämtliche Steuerbefreiungen finden sich in § 5 KStG. Die bekannteste ist die Steuerbefreiung aufgrund des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Charakters. In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG werden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Lediglich Einnahmen aus deren wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen der Besteuerung.