Ihr Passwort wird verschlüsselt übertragen.

Vorsicht bei Schenkungen an Kind durch leiblichen/biologischen Vater

(Stand: 01.05.2020)

Schenkungen von Eltern an ihre Kinder sind im Regelfall aus erbschaftsteuerlicher Sicht nicht schwierig, weil diese als Fall der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 € rechnen dürfen (vgl. §§ 15, 16 ErbStG). Überraschend anders ist es jedoch dann, wenn ein schenkender Vater nur der biologische, nicht aber der rechtliche Vater eines Kindes ist.

Zu diesem überraschenden Urteil kam es – nach Stattgabe der Klage durch das Finanzgericht - nun jedoch im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, der mit Urteil vom 05.12.2019, Az. II R 5/17 bei folgendem Sachverhalt gegenteilig entschied: 
Ein Vater schenkte „seiner Tochter“, deren Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, 30.0000 € und beantragte für diese Schenkung die Steuerklasse I – mit Freibetrag von 400.000 € - und damit die Freistellung von der Erbschaftsteuer.
Das Finanzamt und nun auch der Bundesfinanzhof lehnten dies ab und entschieden, dass dafür nur die Anwendung der deutlich ungünstigeren Steuerklasse III (Freibetrag: 20.000 €) in Betracht komme. Zur Begründung führten sie u. a. aus, dass nur dem „rechtlichen Vater“ eines Kindes die erbschaftsteuerliche Besserstellung gewährt werden könne, weil ein Kind nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt sei und im Übrigen nur so eine Besserstellung von Kindern mit „zwei Vätern“ vermieden werden könne.