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Vom Wohnbereich abgetrennter Arbeitsbereich kein Arbeitszimmer

(Stand: 26.09.2016)

Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, ist steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkennungsfähig (BFH-Urteil v. 22.03.2016 - VIII R 10/12; veröffentlicht am 14.09.2016).

In der Wohnung des selbständigen Klägers befand sich ein Raum, der sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt wurde. Der Arbeitsbereich war durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennt. Das Finanzamt ließ die (anteiligen) Aufwendungen für den gemischt genutzten Raum nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

Zu Recht, wie letztlich auch der BFH urteilte. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer sein, denn lediglich ein solcher Raum ist die kleinste Einheit, über die sich eine nachprüfbare Aussage für die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lässt.