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Vollzeitige Bildungsmaßnahme – erste Tätigkeitsstätte

(Stand: 04.11.2020)

Der BFH entschied mit Urteil vom 14.05.2020, Az. VI R 24/18, veröffentlicht am 08.10.2020, dass eine Bildungseinrichtung auch dann als erste Tätigkeitsstätte zählt, wenn es sich um eine kurzzeitige Bildungsmaßnahme handelt.

Der Kläger nahm im Veranlagungszeitraum 2014 an einem dreimonatigen Schweißtechniklehrgang teil. Während dieses Lehrgangs bestand kein Arbeitsverhältnis. Der Ort des Lehrgangs lag außerhalb des Wohnortes des Klägers.

In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger Kosten die ihm im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme für die Unterkunft am Lehrgangsort, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten entstanden sind als Werbungskosten geltend.

Einen doppelten Haushalt hatte er nicht, da er im Haus seiner Mutter an seinem Wohnort keinen eigenen Hausstand unterhielt.

Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, dem folgte auch das Finanzgericht Nürnberg (Urteil v. 09.05.2018, Az. 5 K 167/17).

Das FG begründete dies damit, dass der Kläger während der Bildungsmaßnahme nicht auswärts tätig war, sondern am Lehrgangsort seine erste Tätigkeitsstätte begründet. Die Dauer des Lehrgangs von drei Monaten sei dabei unerheblich.

Der BFH bestätigte diese Auffassung des FG und wies die Revision zurück.

Seit 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn diese außerhalb eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Hierbei kommt es darauf an, ob die berufliche Fort- und Ausbildung typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige dieser zeitlich vollumfänglich widmen muss und die Veranstaltungen jederzeit besuchen kann.

Wird bei einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme die Bildungseinrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufgesucht liegt somit eine erste Tätigkeitsstätte vor.

Wie bei Arbeitnehmern besteht auch hier keine Zeitkomponente.

Hinweis:

Es können hier somit bei Vorliegen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden.

Kosten für Übernachtung und Verpflegung können ebenfalls nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.