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Versäumung der Einspruchsfrist durch fehlerhafte Einspruchseinlegung per „Elster“

(Stand: 22.02.2019)

Über einen Fall mit folgenschwerem Versehen hatte das Finanzgericht Köln zu befinden.
Ein Steuerpflichtiger hatte im „Elster-Online-Portal“ einen Einspruch formuliert und diesen jedoch nicht mit dem Befehl „Senden“ an das Finanzamt verschickt, sondern hatte irrigerweise den elektronischen Befehl „Speichern und Verlassen“ erteilt, so dass der Einspruch das Finanzamt nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erreicht hat.

Das Finanzgericht Köln hat im Klageverfahren durch Urteil vom 25.07.2018 3 K 2250/17 dazu entschieden, dass der Einspruch nicht wirksam eingelegt wurde und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 Abgabenordnung) gewährt werden kann, weil er nach eigenen Angaben mit dem Elster-Verfahren nicht hinreichend vertraut war und er deshalb auch nicht unverschuldet gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten.
Die Revision wurde wegen fehlender Voraussetzungen dazu nicht zugelassen, so dass das Urteil damit rechtskräftig wurde.