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Unterhaltsleistungen an ein mit einem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind

(Stand: 12.10.2020)

Mit Urteil vom 28.04.2020, Az. VI R 43/17, veröffentlicht am 03.09.2020, hat der BFH entschieden, dass der Unterhaltshöchstbetrag nicht zu kürzen ist, wenn das unterstützte Kind mit dem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, zusammenlebt.

Im Klagefall machten die Kläger für ihre studierende Tochter Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 10.084,60 € nach § 33a Abs. 1 EStG geltend, da kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Die Tochter war vermögenslos, erzielte jedoch selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. H. v. 3.052 €.

Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid 2014 nur die Hälfte der Unterhaltsleistungen an, da die Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, die selbst über Einkünfte verfügt. Laut Ansicht des Finanzamtes würden Lebensgefährten bei unterschiedlichen Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschaften.

Das Finanzgericht Leipzig gab mit Urteil v. 05.09.2017, Az. 3 K 1098/16, den Klägern in Vorinstanz Recht, dies bestätigte nun der BFH. Das Finanzgericht und der BFH teilen die Auffassung, dass Lebensgefährten, die jeweils über eigene finanzielle Mittel verfügen, nicht für den Lebensunterhalt des anderen aufkommen. Jeder kommt durch Übernahme der hälftigen Haushaltskosten für seinen eigenen Lebensunterhalt auf, unabhängig davon, woraus die eigenen finanziellen Mittel bestehen.