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Umsatzsteuerheft allein genügt den Aufzeichnungspflichten nicht

(Stand: 28.12.2018)

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Hamburg in einem Beschluss vom 29.06.2018,  Az. 2 290/17 in einem Streitfall eines gewerblichen Obsthändlers auf einem Wochenmarkt in Hamburg, der lediglich ein amtlich vorgeschriebenes sogenanntes Umsatzsteuerheft nach § 22 Abs. 5 UStG geführt hatte, in das er den jeweiligen Tagesumsatz in einer Summe notierte. Er führte daneben jedoch keinerlei weitere Grundaufzeichnungen.

Nach Abzug des Wareneinsatzes erzielte der Kläger nach eigenen Angaben in den Streitjahren 2012 – 2014 sogenannte Reingewinnaufschlagsätze (RGAS)  von 162 %, 132 % und 164 %.
Das Finanzamt erhöhte diese erklärten Umsätze nach einer Außenprüfung durch Schätzungen (u. a. durch einen sogen. Sicherheitszuschlag von 5 % der erklärten Umsätze und weitere Zuschätzungen). Diese Zuschätzungen führten insgesamt zu RGAS von 175 % (2012 und 2013) bzw. 177 % (2014).
Das Finanzgericht beurteilte den Streitfall dahingehend, dass die völlig fehlenden weiteren Grundaufzeichnungen (z. B. durch einen Kassenbericht) den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und deshalb eine (Zu-) Schätzung auch durch einen Sicherheitszuschlag gerechtfertigt ist.