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Teilerlass der Grundsteuer: Die Regelung im Überblick

(Stand: 25.03.2024)

 

Rückwirkend für das Jahr 2023 besteht die Möglichkeit auf einen Grundsteuer(teil)erlass. Ein entsprechender Antrag wäre bis zum 02.04.2024 zu stellen.

 

Voraussetzung bei vermieteten Grundstücken ist, dass der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht selbst zu vertreten hat. Der Ertragsausfall des vermieteten, bebauten Grundstücks muss also mehr als 50 % der marktgerechten, erzielbaren Miete betragen und die Eigentümer hatten diesen Umstand nicht zu vertreten. In diesen Fällen muss insbesondere eine Vermietungsabsicht nachgewiesen werden.

 

Bei eigengewerblich genutzten, bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks (Flächenleerstand oder Minderung der Ausnutzung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten). Die tatsächliche Ausnutzung der eigenen betrieblichen Räumlichkeiten hat sich um mehr als 50 % gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre reduziert (z. B. durch Leerstand, Kurzarbeit).

 

Ist eine Minderung des Rohertrags bzw. der Ausnutzung von mehr als 50 % gegeben, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags bzw. der Ausnutzung dagegen 100 %, wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen.