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Neue Maßstäbe für rückwirkende Rechnungsberichtigung

(Stand: 30.03.2017)

Nach bisheriger Rechtsauslegung wirkte eine Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Das führte bisher oft zu hohen Nachzahlungszinsen, weil der (neue/erhöhte) Vorsteuerabzug von der Steuerverwaltung erst zum Zeitpunkt der Erstellung der berichtigten Rechnung gewährt wurde.

Nun hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. V R 26/15) durch eine Änderung seiner Rechtsprechung die Kriterien für die Rückwirkung von Rechnungen konkretisiert, nachdem eine vorherige EuGH-Entscheidung vom 15.09.2016 (Az. C 518/14, RS Senatex) zwar einige Klarstellungen erbracht hatte, nicht jedoch zu allen entscheidenden Fragen (z. B. zum spätestmöglichen Korrekturzeitpunkt).

Der BFH stellte – in Auslegung des EU-Rechts – klar, dass die Mindestanforderung an eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung dann vorliegen, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer enthalten.
Allgemein gilt, dass die bisherigen Angaben nicht so unbestimmt, unvollständig oder so offensichtlich unzutreffend sein dürfen, dass die Angaben als fehlend betrachtet werden müssten. Danach ist eine Leistungsbeschreibung mit der Bezeichnung „...allgemeine wirtschaftliche Beratung“, wie sie dem entschiedenen BFH-Urteil zu Grunde lag, als ausreichend zu behandeln.

Auch zum spätestmöglichen Korrekturzeitpunkt hat sich der BFH eindeutig auf einen Stichtag festgelegt, nämlich auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.
Künftig werden die Finanzämter bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur noch in sehr begrenzten besonderen Ausnahmefällen die rückwirkende Rechnungsberichtigung ablehnen können.