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Neue Berechnungsmethode der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 EStG

(Stand: 06.07.2017)

Mit Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14 hat der Bundesfinanzhof die von ihm bisher gebilligte Verwaltungsauffassung zur Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung geändert, wenn die in § 33 Abs. 3 des EStG überschritten sind.
 
Nach bisheriger Auffassung war z. B. - so wie im Urteilsfall - bei verheirateten Steuerpflichtigen mit einem Kind und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 51.835 € mit 4 % dieses Betrages (= 2.073 €) von den tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen zu kürzen, so dass sich nur 2.148 € steuerlich auswirkten.

Der BFH schloss sich nun den Argumenten der Kläger an und legte den Willen des Gesetzgebers in dieser Frage nun dahingehend aus, dass nunmehr eine 3stufige Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung als rechtmäßig zu gelten habe. Diese müsse nun wie folgt berechnet werden:

  1. Für die Einkünfte bis 15.340 € mit 2 % dieses Betrages = 306,80 €
  2. Für die Einkünfte (über 15.340 €) bis 51.130 € mit 3 % aus 35.790 € = 1.073,70 €
  3. Für die Einkünfte über 51.130 € = 705 € mit 4 % dieses Betrages = 28,20 € 
    Summe der (neuen)zumutbaren Eigenbelastung ist nun (statt bisher 2.073 €) 1.408,70 €