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Mehraufwendungen eines nebenberuflichen Übungsleiter können zu Verlust führen

(Stand: 24.06.2018)

Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.12.2017, Az. II R 23/15 grundsätzlich entschieden und den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen, das über die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers noch entscheiden muss.

Dem Streitfall des Jahres 2012 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Hauptberuf als Arbeitnehmer beschäftigte Kläger war für einen Sportverein nebenberuflich als Übungsleiter tätig und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung von 1.200 €. Die ihm daraus unstreitig erwachsenen eigenen Kosten von 4.062 € machte er mit dem Differenzbetrag beim Finanzamt von 2.862 € vergeblich als Verlust geltend.

Das Finanzgericht Sachsen gab dem Kläger jedoch zwar Recht, traf allerdings keine Feststelllungen zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht, die es nun nachholen muss.

Maßgeblich wird dabei sein, ob –unabhängig von den Motiven für diese Tätigkeit- eine solche ehrenamtliche Tätigkeit nicht nur zur Deckung der Selbstkosten ausgeübt wird, sondern dass regelmäßig zumindest bescheidene Überschüsse angestrebt und erzielt werden können.