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Kosten von Geburtstagsfeiern können Werbungskosten sein

(Stand: 06.06.2017)

Eine Geburtstagsfeier ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine private Angelegenheit, deren Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Dass dies jedoch nach sorgfältiger Planung und Durchführung der Feier auch anders zu beurteilen sein kann, hat nun in letzter Instanz der BFH mit Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 7/16 entschieden und damit eine Entscheidung des Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 12.11.2015 bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen.

Dem Streitfall lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde: Ein GmbH-Geschäftsführer einer kommunalen Wohnbaugesellschaft hatte im Jahre 2011 sämtliche Mitarbeiter der GmbH und den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt 70 Personen) zu einer an einem Freitagnachmittag stattfindenden 5stündigen Geburtstagsfeier auf das Firmengelände der GmbH und mit Firmenmobilarbenutzung eingeladen und mit einem Kostenaufwand von insgesamt 2.470 € (= ca. 35 € pro Person) bewirtet. Diese Kosten wollte er als Werbungskosten abziehen, was ihm das Finanzamt verwehrte, das Finanzgericht dagegen gewährte. Außerdem hatte er private Geburtstagsfeiern mit deutlich höheren Kosten veranstaltet, die er steuerlich nicht geltend machte.

Der BFH beurteilte die strittigen Aufwendungen als überwiegend beruflich veranlasst und deshalb als abzugsfähig. Entscheidend war dafür neben den übrigen Gesamtumständen (Einladender, Angemessenheit der Kosten, Ort und Zeit der Feier, Ausschluss privater Freunde usw.) vor allem die Tatsache, dass alle Betriebsangehörigen eingeladen waren. Auch bei Einladungen, die auf berufliche Funktionsgruppen beschränkt sind, sieht der BFH ein wichtiges Indiz für eine berufliche Veranlassung.

Es ist deshalb ratsam, die Details derartiger Feiern – trotz grundsätzlich persönlichem Bezug – so zu planen, dass die wichtigsten Indizien vorliegen und dem Finanzamt dargelegt werden kann, wie sie in ständiger Rechtsprechung entwickelt wurden. Im genannten BFH-Urteil wurden diese nochmal eindeutig herausgestellt.