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Klarstellungen der Rechtsprechung zu Kosten einer doppelten Haushaltsführung

(Stand: 04.06.2018)

In drei interessanten Urteilen haben Gerichte erneut Klarstellungen zur sogen. „Doppelten Haushaltsführung“ ausgesprochen: 

1. Mit Urteil vom 16.11.2017, Az.VI R 31/16 hat der BFH entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, wenn der Arbeitsplatz (auch) von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichbar ist. Dann ist das Halten einer Zweitwohnung nämlich nicht mehr überwiegend beruflich veranlasst.
Zumutbarkeit liegt in diesem Sinne dann vor, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung nach kürzester Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte beträgt. Diese Voraussetzungen sahen sowohl das Finanzgericht als auch der BFH als erfüllt an und lehnten den Abzug ab. 

2. In einem zweiten Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg waren die Kosten einer Ärztin für das „Vorhalten“ einer Zweitwohnung in Berlin (Ort einer Vollzeitbeschäftigung) umstritten, weil die Klägerin während einer Elternzeit zum Lebensgefährten nach Hannover zog und am Ort des Familienwohnsitzes auch eine Teilzeitstelle annahm.
Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug (Mietkosten abzüglich Einnahmen aus Untervermietung) mit Urteil v. 01.06.2017, Az. 3 K 3278/14 zu, weil die Klägerin glaubhaft darlegte, dass sie die Tätigkeit in Berlin nach der Elternzeit wieder aufnehmen wolle und sie wegen des schwierigen Wohnungsmarktes eine Wohnungskündigung aus rein beruflichen Gründen ausschlug.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen dieses Urteil ließ der BFH zu, so dass unter Az. VI R 1/18 noch endgültig über der Streitfall entschieden werden wird.
 
3. Strittig ist derzeit beim BFH auch, ob in die Höchstgrenze von 1000 € die notwendigen/erforderlichen Mietaufwendungen auch die Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung umfassen (unter Az. VI R 18/17 beim BFH anhängig).