Ihr Passwort wird verschlüsselt übertragen.

Kein Arbeitslohn für Firmenwagenüberlassung bei Wegfall der Nutzungsbefugnis

(Stand: 06.06.2017)

Ist ein Arbeitnehmer zeitweise nicht befugt, einen ihm kostenlos überlassenen Firmen-PKW für private Zwecke zu nutzen, so ist ihm für diesen Zeitraum ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel nicht zuzurechnen, wenn auch eine vertragswidrige Firmenwagennutzung durch Dritte auszuschließen ist.
Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 24.01.2017, Az. 10 K 1932/16 E entschieden und sich dabei teilweise von einem früheren BFH-Urteil (v. 21.3.2013) insofern abgegrenzt, als dort unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen allein die Zurverfügungstellung eines Firmen-PKW als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil beurteilt wurde.

Dem Streitfall des Finanzgerichts Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Einem angestellten verwitweten SAP-Vertreter wurde nach einem Hirnschlag am 23.02.2014 ein ärztliches Fahrverbot auferlegt, das erst am 29.07.2014 durch eine Fahrschule nach Bestehen einer neuen Fahrprüfung aufgehoben wurde. Mit seinem Arbeitgeber hatte der Kläger im Jahre 2011 die kostenlose Nutzung des Firmenwagens vereinbart, wobei ihm diese jedoch ausdrücklich untersagt war in Fällen von Fahruntüchtigkeit durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Krankheiten.

Deshalb beurteilte das Finanzgericht als Tatsacheninstanz die Streitsache so, dass dem Kläger ein geldwerter Vorteil (433 € monatlich) in den Monaten März bis Juni 2014 nicht zuzurechnen war. Für die angefangenen und die übrigen vollen Monate blieb es dagegen bei der bisherigen Lohnbesteuerung, weil nach „herrschender Meinung“ ein nur zeitanteiliger Ansatz bei dieser Pauschalierung nicht stattfinden darf.