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Kein Abzug von Aufwendungen für Kleidungsstücke von Influencern

(Stand: 08.04.2024)

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 13.11.2023 (3 K 11195/21) entschieden, dass die Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires - unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang - nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betrieb und hierzu Fotos und Stories erstellte. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, kaufte sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Die Aufwendungen dafür wollte sie nun als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin ansetzen.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung ab, dass  sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und deshalb eine Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Bereich nicht möglich sei.

Diese Auffassung teilte auch das angerufene FG: Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Aus § 12 Nr. 1 EStG folge insoweit ein Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringe. Auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.

Es komme hier nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt habe. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.