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Höhere Entfernungspauschale ab 2021/2024

Arbeitnehmer, die einen längeren Fahrtweg vom Wohnsitz bis zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen müssen, sollen ab 2021 steuerlich entlastet werden.

Im Rahmen des Klimaschutzgesetzes 2030 hat die Bundesregierung eine CO2-Bepreisung beschlossen, welche zwangsläufig zu einer Steigerung der Benzinpreise führen wird. Daher werden zukünftig auch Arbeitnehmer höhere Kosten für den Weg zur Arbeit haben.

Zur Entlastung gelten daher folgende Entfernungspauschalen:

  • vom 01.01.2021 – 31.12.2026 – 0,30 € pro Entfernungskilometer bei einer Entfernung bis zu 20 km.
  • ab dem 01.01.2021 – 0,35 € pro Kilometer für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer
  • vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 – eine weitere Erhöhung auf 0,38 € pro Entfernungskilometer
  • ab 01.01.2027 – wieder 0,30 € pro Entfernungskilometer

Die Berechnung bei mehr als 20 km erfolgt dabei in 2 Stufen. Zunächst 20 km x 0,30 € x einfache Kilometer.

Die über 20 km hinausgehende Entfernung wird dann mit 0,35 € bzw. 0,38 € multipliziert.

Diese Erhöhungen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Die Anwendung der Entfernungspauschale ist dabei unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags sollen die Arbeitnehmer eine sog. Mobilitätsprämie erhalten. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhalten sie 4,9 Cent, also 14 % der erhöhten Pendlerpauschale.