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Gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer – personenbezogene Höchstbetragsgrenze

(Stand: 05.05.2017)

Bei einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer (erfordert nahezu ausschließlich berufliche/betriebliche Nutzung) wurden die anteiligen Aufwendungen (z. B. Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, allgemeine Grundstückaufwendungen) dann bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.250 € zum Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugelassen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Dieser Höchstbetrag stand nach bisheriger Rechtsauffassung bei Nutzung durch mehrere Personen diesen Personen insgesamt nur einmal zu und war deshalb z. B. bei einem Ehepaar bei hälftigem Miteigentumsanteil am eigengenutzten Einfamilienhaus bei deren Einkünfteermittlung jeweils auch nur zur Hälfte abzugsfähig.
Diese (objektbezogene) Sichtweise hat nun der BFH in seinem Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13 zugunsten einer personenbezogenen Sichtweise aufgegeben und seine Rechtsprechung dazu geändert. Dabei vertritt der BFH nun die Auffassung, dass dieser Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden kann, der die (unveränderten) Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt und dem dabei anteilige Kosten entstehen.

Eine Kürzung der Aufwendungen muss dabei lediglich bei Beginn und Ende der Tätigkeit während eines Kalenderjahres erfolgen, nicht dagegen bei längerer Krankheit, Urlaub und Dienstreiseabwesenheiten usw.. Maßgeblich ist dabei stets, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer in diesen Zeiten „vorhalten“ muss.