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Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Firmenwagen

(Stand: 15.01.2024)


Im Urteil vom 04.08.2022 (VI R 35/20) klärte der BFH, ob die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann nicht abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens selbst Kosten zu tragen hat. Dabei stimmten die Richter der Entscheidung der Vorinstanz zu (FG Niedersachsen 9 K 78/19).

 

Der Sachverhalt

Dem Kläger wurde – auch für Privatfahrten – ein Firmenwagen überlassen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen musste er eine pauschale monatliche Zuzahlung i. H. v. 0,5 % des Bruttolistenpreises sowie die monatlich einbehaltenen Beiträge für die Nutzung der Tankkarte für Privatfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) leisten.

Das berücksichtigte der Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung, indem der zu versteuernde geldwerte Vorteil gemindert wurde bis auf maximal 0 €. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden aus technischen Gründen nicht auf andere Monate übertragen.

Der Kläger nutzte den Firmenwagen auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er den Abzug des tatsächlichen Aufwands für diese Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten geltend machen.

Dieser Klage gab bereits das Finanzgericht nicht statt - mit folgender Begründung:

Das vom Arbeitnehmer geleistete Nutzungsentgelt mindere den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

Monatliche Zuzahlungsüberhänge, die aus technischen Gründen nicht berücksichtigt wurden, seien bei der Einkommensteuerveranlagung zu beachten.

Ein sich ergebender Zahlungsüberhang (für das gesamte Jahr) könne weder als negative Einnahme noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Wird das Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, verbleibt es auch bei teilentgeltlicher Überlassung beim „Werbungskostenabzugsverbot“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EstG. Und zwar auch dann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächliche Kosten entstanden sind. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung.

Gleicher Auffassung war auch der BFH.