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Erneute EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft

(Stand: 27.04.2023)

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein (anderes) Unternehmen eingegliedert ist. Es bedarf hierzu keiner zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen.

Beide Firmen buchen ihre Umsätze mit Umsatzsteuer und ziehen jeweils ihre "eigene" Vorsteuer ab. Am Monats-/Jahresende meldet die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) ihre Umsätze und Vorsteuern an den Organträger (Muttergesellschaft). Dieser erstellt dann eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und/oder Jahreserklärung.

Nach einer vor 100 Jahren vom Reichsfinanzhof begründeten Rechtsprechung, die später vom Gesetzgeber in das UStG übernommen wurde, unterliegen Umsätze zwischen den Mitgliedern einer Organschaft nicht der Umsatzsteuer. Begründung: Die Organgesellschaft wird als "unselbständiger" Teil im Gesamtunternehmen des übergeordneten Organträgers angesehen.

Zweifel an dieser Betrachtung ergeben sich daraus, dass der EuGH die Organgesellschaft dagegen als selbständig ansieht, und die Organschaft - nach seiner Rechtsprechung - nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf. Daher soll nun geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sog. Innenumsätze weiter festzuhalten ist.