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Erbschaftsteuerbefreiung für Wohnungseigentum nur bei Selbstnutzung durch Erben

(Stand: 05.05.2017)

Eine Erbschaftssteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1 ErbStG für ein Einfamilienhaus (oder Wohneigentum), das ein Kind von seinem Vater geerbt hat, kann nur gewährt werden, wenn das Kind die Wohnung tatsächlich 10 Jahre nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Dies hat der BFH mit Urteil vom 5.10.2015, Az. II R 32/15 nochmals und eindeutig entschieden. Danach ist als Selbstnutzung weder die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige noch die bloße „Widmung“ als Zweitwohnsitz ausreichend.

Die Aufgabe der (ursprünglich begonnenen) tatsächlichen Selbstnutzung im 10-Jahres-Zeitraum kann bei Vorliegen „zwingender Gründe“ die Steuerbefreiung zwar für die Restlaufzeit erhalten. Sie führt jedoch nicht zu Befreiung für den Fall, bei dem die tatsächliche Selbstnutzung nie begonnen wurde oder (z. B. wegen Verkauf, Vermietung, längerer Leerstand) von vorne herein nie möglich war (so im BFH-Urteil v. 23.6.2016, Az. II R 13/13 entschieden).

Auch ein Verkauf des ererbten und (weiterhin) selbst bewohnten Grundstücks an die Tochter - bei Nießbrauchsvorbehalt - ist nach einem Urteil des FG Münster v. 28.9.2016, Az. 3 K 375/15 schädlich im Sinn dieser Steuerbefreiung.