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Entnahme einer Photovoltaikanlage

(Stand: 05.02.2024)

 

In der Vergangenheit wurden Photovoltaikanlagen häufig den sogenannten „Umsatzsteuerlichen Unternehmen“ zugeordnet. Auf diese Weise konnte die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Im Gegenzug mussten die Betreiber aber den privat verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuern.

 

Aufgrund der geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen kann jetzt eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen sinnvoll sein. Da die Anlage nach der Entnahme nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet ist, löst der privat verbrauchte Strom auch keine steuerbare Entnahme mehr aus. Für den privaten Stromverbrauch müssen Betreiber somit auch keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt abführen. Unabhängig davon unterliegt der eingespeiste Strom jedoch weiter grundsätzlich der Umsatzsteuer.

 

Mit Schreiben vom 30.11.2023  hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu weiteren Einzelfragen bezüglich der Anwendung des Nullsteuersatzes und der Entnahme bei bestimmten Photovoltaikanlagen geäußert. Die Entnahme einer Photovoltaikanlage stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann zum Beispiel durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

 

Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer mindestens 90%igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms beispielsweise in einer Batterie gespeichert wird.

 

Die Voraussetzungen für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein privates E-Fahrzeug oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe erfüllt werden.

 

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen.

 

Hinweis: Die Stellungnahme des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz enthält unter anderem eine sogenannte Prüfbitte. Darin bitten die Bundesländer, die Regelung zu den Größenmerkmalen für die Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen umzugestalten.