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Die Energiepreispauschale – das müssen Sie dazu wissen!

Im Jahr 2022 haben viele Haushalte mit den steigenden Preisen zu kämpfen. Vor allem die Preise für Öl, Benzin, Gas und Strom stiegen stark an. Die Bundesregierung verabschiedete ein Gesetz zur Entlastung der Bevölkerung. Mit dem Gesetz vom 23.05.2022 wurde die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) eingeführt.

Anspruchsberechtigte Personen

Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle natürlichen Personen, die im Laufe des Jahres 2022 ...

  1. unbeschränkt steuerpflichtig sind gem. § 1 Abs. 1 UStG und
  2. aktive Einkünfte erzielen aus
  • Land- und Forstwirtschaft oder
  • Gewerbebetrieb oder
  • Selbstständiger Arbeit oder
  • Nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Unter aktiv versteht man in diesem Zusammenhang alle Personen, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Somit haben auch Arbeitnehmer, die aktuell Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld beziehen, einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Hinweis: Keinen Anspruch auf die Energiepauschale haben Rentner & Pensionäre, Schüler, Studenten und Arbeitslose sowie reine Vermieter und Vermögensverwalter.

Höhe der Energiepreispauschale

Alle anspruchsberechtigten Personen erhalten einmalig eine Pauschale in Höhe von 300 €.

Diese wird der Einkommensteuer unterworfen, sodass Steuerpflichtigere mit einem geringeren Gehalt eine höhere Energiepauschale ausgezahlt bekommen als Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen.

Die Energiepreispauschale ist zwar steuerpflichtig, sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherung.

Auszahlungszeitpunkt

Die Auszahlung erfolgt/e grundsätzlich mit dem September-Lohn. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Lohnsteueranmeldung monatlich abzugeben.

Gibt der Arbeitgeber seine Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, so hat dieser ein Wahlrecht die Auszahlung im September oder im Oktober 2022 vorzunehmen.

Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung jährlich abgeben, haben das Wahlrecht auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten. Nehmen sie von dem Wahlrecht Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung. Verzichtet der Arbeitgeber auf sein Wahlrecht, so muss die Auszahlung im September 2022 erfolgen und für alle Arbeitnehmer einheitlich angewendet werden.

Hinweis: Arbeitgeber die lediglich pauschal besteuerte Minijobber beschäftigten haben kein Wahlrecht bei der Auszahlung. Sie dürfen die Energiepreispauschale nicht auszahlen!

Auszahlungsweg

Grundsätzlich wird die EPP mit der Einkommensteuer für das VZ 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer des Jahres 2022 angerechnet.

Dieses Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der EPP würde jedoch das Ziel der Pauschale – schnell und effektiv die Bürger zu unterstützen – verfehlen.

Deshalb wird in den allermeisten Fällen, die EPP den jeweiligen Empfänger schon viel früher erreichen.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die am 01.09.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht sind (Steuerklasse 6 ist nicht begünstigt) oder
  • nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn im ersten Arbeitsverhältnis beziehen und
  • der beteiligte Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt

erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.

Das Abstellen auf die Steuerklasse ist dabei erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer die EPP nicht doppelt erhalten. Deshalb erhalten Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen immer nur eine Pauschale.

Arbeitgeber müssen für die Auszahlung der EPP immer auf genau diejenigen Arbeitnehmer abstellen, die exakt am 01.09.2022 bei ihnen beschäftigt sind. Wechselte ein Arbeitnehmer vor September 2022 von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP dennoch von seinem Arbeitgeber ausbezahlt.

Auszahlung über die Einkommensteuerveranlagung

Grenzpendler, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten die Energiepreispauschale nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung für den VZ 2022. Dies ist auch der Fall, wenn Deutschland kein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Steuerpflichtigen hat. Arbeitnehmer dagegen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Wechselt ein beschränkt Steuerpflichtiger nach dem September 2022 zur unbeschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP über die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung.

Die Energiepreispauschale wird zunächst zwar dem steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Nachdem anhand vom zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer ermittelt wurde, wird die Energiepreispauschale wieder abgezogen. Ergibt sich hierbei ein Erstattungsbetrag, ist dieser dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

Auszahlung über die Einkommensteuervorauszahlung

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, so ist die Vorauszahlung um die Energiepreispauschale zu mindern.

Dies ist allerdings nur der Fall, wenn am 10. September eine Vorauszahlung zu leisten ist!

Die Minderung erfolgt dabei entweder durch Änderung des Vorauszahlungsbescheids oder durch Erlass einer Allgemeinverfügung.

Sollte sich die Vorauszahlung zum 10.09.2022 auf einen geringeren Betrag als 300 EUR belaufen, erfolgt die Minderung lediglich bis auf null EUR. Der Überhang wird erst bei der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.

FAQ zur EPP: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

(Stand: 26.09.2022)