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Degressive Abschreibung auch 2022 noch möglich!

(Stand: 19.12.2022)

Für Wirtschaftsgüter existieret neben der linearen Abschreibung auch grundsätzlich die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde sie für Gegenstände des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden, wieder eingeführt. Da besonders in den ersten Jahren nach der Anschaffung die degressive AfA oft günstiger ist, sollte dieser Schritt für Steuererleichterungen sorgen.

Nun entschied der Gesetzgeber, dass die Regelung wegen der anhaltend kritischen Lage auch bis Ende 2022 weiter gelten soll.

Das bedeutet: Steuerpflichtige können selbst entscheiden, ob sie für im Zeitraum von 2020 bis 2022 gekaufte Wirtschaftsgüter die lineare oder die degressive Abschreibung nutzen möchten.

Dabei wird bei der Berechnung des Abschreibungssatzes der Faktor 2,5 herangezogen. Allerdings können max. 25 % abgeschrieben werden. Die lineare AfA ist demnach zu Beginn nur vorteilhafter, wenn der Abschreibungssatz 25 % übersteigt. Das kann sich im Laufe der Jahre ändern.

 

Rechenbeispiel – degressive Abschreibung:

Unternehmer A kauft im Januar 2021 eine Maschine für 36.000 € (netto). Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.

Abschreibung 2021: 100 %: 6 Jahre = 16,67 % x 2,5 = 41,67 %; max. jedoch 25 % von 36.000 € = 9.000 €

Abschreibung 2022: 25 % von 27.000 € = 6.750 €

Abschreibung 2023: 25 % von 20.250 € = 5.063 €

Abschreibung 2024: 25 % von 15.187 € = 3.797 €

Abschreibung 2025: 25 % von 11.390 € = 2.848 €

 

Anhand dieses Beispiels lässt sich erkennen, dass die degressive Abschreibung in den Jahren 2021 und 2022 günstiger wäre als die lineare. Für die folgenden Jahre würde sich allerdings ein Wechsel zur linearen AfA anbieten. Denn: Im Gegensatz zur linearen AfA verringert sich hier jährlich die Bemessungsgrundlage für den Abschreibungssatz.

Wichtig: Bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode (von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung) muss berücksichtigt werden, dass demzufolge die lineare Abschreibung anhand der Restnutzungsdauer und des Restbuchwertes erneut berechnet werden muss