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Dauerhafte Vermietungsabsicht begründet auch Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG

(Stand: 22.02.2019)

Ein Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg zeigt die Möglichkeiten und Grenzen auf, unter welchen Voraussetzungen auch langjährige Verluste aus Vermietung steuerlich berücksichtigt werden müssen.

Dem Streitfall lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Ein Abgeordneter erwarb 2005 eine 86 qm große Eigentumswohnung, die er mit ca. 50.000 € Kostenaufwand renovierte und zunächst Ende 2010 selbst nutzte.
Ab 15.03.2011 vermietete er diese Wohnung bis grundsätzlich 01.03.2015, behielt sich jedoch ein vorzeitiges Kündigungsrecht (mit 3monatiger Kündigungsfrist) wegen Eigenbedarf für eine 1994 geborene Nichte vor. Tatsächlich kündigte der Mieter selbst Mitte 2014 das Mietverhältnis und der Kläger verkaufte die Wohnung daraufhin, weil die Nichte den Eigenbedarf nicht mehr beanspruchen wollte.

Das Finanzamt hatte die in den Streitjahren 2011 – 2014 geltend gemachten Verluste von insgesamt 42.205 € wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt, weil er nach dessen Auffassung wegen der Eigenbedarfsklausel und dem sofortigen Verkauf nach dem Mieterauszug zu erkennen gegeben habe, dass er nie eine langfristige Vermietung beabsichtigt habe und in der 3jährigen Mietzeit auch nur Verluste erzielt habe.

Diese Auffassung wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 12.09.2018, Az. 2 K 1515/17 jedoch mit der Begründung zurück, dass der Kläger aufgrund seines neu gefassten Verkaufsbeschlusses zu Beginn des Mietverhältnisses eine auf Dauer angelegte Vermietung beabsichtigt habe. Deshalb könne ihm nach den Vorgaben langjähriger gefestigter Rechtsprechung bei „typisierender Betrachtung“ die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abgesprochen werden.
Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.