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Das Jahressteuergesetz 2020

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem am 16.12.2020 vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 und somit neuen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Unter anderem wurden folgende Punkte beschlossen:

  • Home-Office-Pauschale

Für Steuerpflichtige, die Ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, jedoch über kein den strengen Voraussetzungen entsprechendes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können für jeden Kalendertag an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird von dieser Pauschale profitieren.

Es können für jeden Tag im Home-Office 5 € abgezogen werden, maximal 600 € im Kalenderjahr. Diese Pauschale wird jedoch in die Werbungskostenpauschale von 1.000 € eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Diese Vorschrift gilt begrenzt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

  • Stärkung des Ehrenamts

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden der Übungsleiterpauschbetrag von 2.400 € auf 3.000 € erhöht und die Ehrenamtspauschale wird von 720 € auf 840 € angepasst (§ 3 Nr. 26, § 3 Nr. 26a EStG). Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Der Betrag für einen vereinfachten Spendennachweis wurde von 200 € auf 300 € erhöht. Dieser wird als Nachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke benötigt, welche als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Dies greift ebenfalls ab dem 01.01.2021.

  • Anhebung Sachbezugsgrenze

Ab dem 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 € auf 50 € angehoben.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Die Befristung für die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende auf 4.008 € wird aufgehoben. Die Erhöhung gilt auch ab dem Jahr 2022 weiter.

  • Verbilligte Wohnraumvermietung

Bisher kam es bei einer Vermietung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete generell zu einer Aufteilung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Vermietung. Demnach konnten nur Werbungskosten in Abzug gebracht werden, die auf den entgeltlichen Anteil entfallen sind. Diese Grenze wird auf 50 % reduziert. Bei einem Entgelt zwischen 50 % und 66 % muss nun eine Totalüberschuss-Prognose vorgenommen werden. Ist diese positiv, können die Werbungskosten ungekürzt abgezogen werden. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

  • Verlängerung Steuerfreiheit der Kurzarbeiter-Zuschüsse

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde mit dem § 3 Nr. 28a EStG eine bisher bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Diese Befristung wurde nun um ein Jahr verlängert und gilt nun auch für Lohnzahlungsräume vom 29.02.2020 bis 01.01.2022.

  • Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag wird von bisher maximal 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht.

Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gilt zukünftig eine einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten von 200.000 €.

Bisher konnte ein Investitionsabzugsbetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 % betriebliche genutzt wurden. Durch das Jahressteuergesetz 2020 werden nun auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt, unabhängig von der Dauer der Vermietung. Daher sind nun auch längerfristige Vermietungen von mehr als drei Monaten unschädlich.

Dies gilt für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

  • Verlustverrechnung Termingeschäften

Zukünftig können Verluste aus Termingeschäften (z. B. Verfall von Optionen) bis zu 20.000 € im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen verrechnet werden. Zuvor war dies auf maximal 10.000 € begrenzt. Ein Vortrag von nicht verrechneten Verlusten auf das Folgejahr ist ebenfalls möglich.

Für Verluste aus Ausbuchungen wertloser Wirtschaftsgüter oder aus der sogenannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können ebenfalls bis zu 20.000 € im Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag auf die Folgejahre ist ebenfalls möglich.

  • Steuerstraftaten

Bei besonders schwerwiegenden Fällen der Steuerhinterziehung wurde die Verjährungsfrist von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert.