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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Der Bundestag hat am 21.04.2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet, in dem es insbesondere um die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch so genannte "Share-Deals" geht.

Zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht hatte die Bundesregierung bereits am 31.07.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Änderungen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die der Bundestag am 21.04.2021 angenommen hat, gelten die Änderungen ab dem 01.07.2021.

Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:

  • Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent
  • Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands
  • Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen

Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG) sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken.

Die neue Vorschrift des § 1 Absatz 2b GrEStG soll aus Gründen der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz erfassen. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.

Darüber hinaus sind durch den Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die der Bundestag akzeptiert hat:

  • Festlegung des Inkrafttretens auf den 01.07.2021
  • Einfügung einer Börsenklausel (§ 1 Absatz 2c GrEStG)
  • Anwendungsregelung zu § 1 Absatz 2b GrEStG, wodurch Übergänge von Anteilen der
  • Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten erfolgen, unberücksichtigt bleiben sollen (§ 23 Abs. 23 GrEStG),
  • Streichung der bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags.