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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

(Stand: 18.08.2015)

Mit Urteil vom 18.06.2015 (VI R 17/14) stellte der BFH klar, dass Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind, etwas anderes allerdings dann ausnahmsweise gelten kann, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsstreit um die Gültigkeit eines Testaments entstanden der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.460,03 EUR und Gerichtskosten in Höhe von 3.866,55 EUR, die ihr nicht erstattet wurden. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

Zentral für die Abzugsfähigkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist Zwangsläufigkeit, d.h. ob ein Steuerpflichtiger sich der Entstehung der Kosten entziehen konnte.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten kann man grundsätzlich frei entscheiden, ob man Ansprüche gerichtlich geltend macht bzw. sich gegen gerichtlich geltend gemachte Ansprüche zur Wehr setzt und das damit einhergehende Kostenrisiko eingeht. Lässt sich ein Steuerpflichtiger, so der BFH in laufender Rechtsprechung,  trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspreche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe. Als zwangsläufige Aufwendungen erkennt die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der BFH nach der ausdrücklichen Abkehr von dieser jahrzehntelangen Linie mit dem Urteil 12.05.2011 (VI R 42/10), sich in der obigen Entscheidung mit der starken Kritik daran auseinandersetzte, zu dem Schluss kam, dass die besseren Argumente für die frühere Linie sprechen und bei der sich erstbietenden Gelegenheit zu ihr zurückkehrte.