Ihr Passwort wird verschlüsselt übertragen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf theaterähnliche Autorenlesung gegen Entgelt

(Stand: 15.06.2015)

Mit Urteil vom 25.02.2015 ( XI R 35/12) entschied der BFH, dass eine reine Autorenlesung vor Publikum weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung ist, die Eintrittsberechtigungen hierfür aber dennoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie theaterähnlich ist.

Ebenso, wie das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist, stellt das reine Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar.

Die Steuervergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung zumindest entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen ist.

Im Urteilsfall hatte nach den Sachverhaltsfeststellungen des FG Autorin bei den Lesungen ihres autobiografischen Buchs jedoch u.a. häufig ihre Stimme zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung handelnder Personen verändert und dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung unterstrichen, und (dadurch) beim Publikum Emotionen hervorgerufen, hatte sie ferner das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen unterbrochen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch hatten, und war die Lesung stellenweise völlig in den Hintergrund geraten; mit Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches erreichte die Darbietung der Autorin teilweise auch kabarettistische Züge. Der BFH erachtete angesichts dieser Merkmale die Autorenlesung nicht als bloßes Vorlesen, sondern als theaterähnlich.