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Zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben usw.

(Stand: 03.05.2018)

In drei Urteilen vom 29.11.2017 musste der Bundesfinanzhof erneut über Streitfragen zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen entscheiden und kam dabei zu folgenden wesentlichen Ergebnissen

  • Az. X R 3/16:

Bei Verzicht auf Kostenerstattung zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung (Selbstbehalt) können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträge abgezogen werden, wie bereits in früheren Urteilen aus den Jahren 2012 und 2016 entschieden (Az. X R 41/11 und X R 43/14).

  • Az. X R 26/16:

Werden mit privaten Krankenversicherungsbeiträgen sowohl Leistungen für die sogen. „Basisabsicherung“ als auch nach § 10 EStG nicht begünstigte „Wahlleistungen“ beglichen, so müssen diese Beiträge nach den Grundsätzen einer besonderen Verordnung (KVBEVO) aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich aus dieser Aufteilung ergibt, dass der der Basisabsicherung zuzurechnender Anteil unter dem Wert einer gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

  • Az. X R 5/17:

Wer Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und auch noch freiwillig privat krankenversichert ist, kann als Sonderausgaben lediglich die Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung abziehen. Ein Abzug der Privatversicherungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet nach § 33 EStG ebenso aus.