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Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden

(Stand: 27.03.2019)

Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG haben sowohl der BFH als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei beachtlichen Urteilen die Notwendigkeit und Grenzen von ärztlichen Anordnungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit klargestellt:
 
a) Im Beschluss des BFH v. 24.10.2018, Az. VI B 12/17 (NV) hat dieser festgestellt, dass auch z. B. bei einer „Fern-Reiki-Behandlung“ wie auch bei Fällen mit begrenzter Lebenserwartung und/oder verwertbarem tödlichem Ausgang der Erkrankung (Fälle des „letzten Strohhalms) die in § 64 EStDV beschriebenen Verordnungen oder Gutachten die Zwangsläufigkeit ausreichend nachweisen.
b) Im zweiten Fall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16 rkr. entschieden, dass es ausreichend ist, wenn ein 2 1/2jähriges schwerbehindertes Kind in einem Naturheilzentrum behandelt wird und dafür „nur“ ein Attest einer Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde vorgelegt wird, auf dem der Amtsarzt lediglich vermerkte: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“. Die Krankenkassen hatte die Erstattung der ca. 16.800 € teuren Behandlung abgelehnt.
Das Finanzamt bemängelte diesen amtsärztlichen Vermerk als nicht ausreichend im Sinn von § 64 Abs. 2 EStDV, weil dieser Vermerk nicht als ein „Gutachten“ im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könne und hat deshalb den Abzug ebenfalls abgelehnt.
 
Das Finanzgericht war dazu jedoch anderer Auffassung und begründete diese folgendermaßen:
Wenn nach § 64 Abs. 2 EStDV ein „amtsärztliches Gutachten“ und eine „ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes...“ als gleichwertige Nachweismöglichkeiten bestimmt werden, kann an die vorgelegte amtsärztliche „Bestätigung“ kein höherer Maßstab angelegt werden.

Praxistipp:
Für die Abzugsfähigkeit dieser doch oft erheblichen Kosten sei noch darauf hingewiesen, dass diese ärztlichen ggfs. Heilpraktiker-Anordnungen vor Beginn der Behandlung oder dem Kauf der Mittel ausgestellt sein müssen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV)!