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Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wechsel von 0,3 % zu 0,002 % kann sich lohnen

 

Corona bedingt wurde im VZ 2020 vermutlich an weniger Tagen z. B. ins Büro gefahren.

Berechnet der Arbeitgeber bei einem Dienstwagen den geldwerten Vorteil nach der 1 % Methode und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,3 % Methode, so kann sich der Wechsel zur 0,002 % Methode je Entfernungskilometer lohnen.

Der Wechsel kann in der Einkommensteuererklärung noch nachträglich vorgenommen werden. Voraussetzung für den Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren ist, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung vorlegen kann, aus der sich unter Angabe des jeweiligen Datums die tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben.

Außerdem muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welcher Höhe bislang bei der 1-%-Methode diese Fahrten durch den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Als Nachweise kommen z. B. in Betracht:

  • Gehaltsmitteilungen,
  • Entgeltabrechnungen oder
  • formlose Arbeitgeberbescheinigungen.

Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, den nach der 0,03-%-Methode berechneten, im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen geldwerten Vorteil anhand der einzeln nachgewiesenen Fahrten durch die 0,002-%-Tagespauschale zu ersetzen.

Hinweis: Der spätere Wechsel bei der Einkommensteuerveranlagung hat allerdings keine Wirkung bei der Sozialversicherung, da er ohne Auswirkung auf etwaige überhöhte Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bleibt.

(Stand: 08.09.2021)