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Wann sind Kosten für „Betreutes Wohnen“ als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

(Stand: 11.04.2018)

Mit dieser aktuellen und erwartbar vermehrt auftretenden Problematik musste sich jüngst das FG Niedersachsen befassen und kam in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20.09.2017,  Az. 9 K 257/16 nach eingehender Sachverhaltsermittlung zum Ergebnis, dass diese Frage im Streitfall und für das Streitjahr 2010 bejaht werden muss.

Dem lagen folgende wesentlichen und entscheidenden Tatbestände zugrunde:

Für einen bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen und demenzkranken Erblasser (S.) wollte dessen Erbengemeinschaft die Kosten seiner Unterbringung in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung in Höhe von ca. 12.358 € abziehen. Diese hatte sie aus den Gesamtkosten der Unterbringung abzüglich einer Haushaltsersparnis von 8.004 € errechnet.
Dies lehnte das Finanzamt jedoch mit der Begründung ab, dass die Unterbringung nicht aus krankheits- sondern altersbedingten Gründen erfolgt war. Das beigefügte hausärztliche Attest (mit Ausweis zahlreicher Erkrankungen mit Vorgeschichte und gesundheitlicher Auswirkungen usw.) hatte das Finanzamt nicht überzeugt.

Das FG dagegen kam nach weiteren konkreten Anfragen an die Hausärztin zu ihrem Attest zu der gegenteiligen Überzeugung und beurteilte die der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, weil es für den Streitfall erkannte, dass auch in einer derartigen Wohnanlage - außerhalb eines klassischen Pflegeheimes - Maßnahmen zur Heilung oder Linderung von Krankheiten erbracht werden können und beurteilte damit die anteiligen Kosten als krankheits- und nicht altersbedingt und gab der Klage statt.

Nachdem solche Abgrenzungen häufig sehr schwierig sind, ist anzuraten, dass schon vor einer derartigen Unterbringung ein fachärztliches Gutachten über die krankheitsbedingte Notwendigkeit dieser Unterbringung eingeholt wird.

Hinzuweisen ist dazu auch auf die noch ungeklärte Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei zunächst (nur) altersbedingter Unterbringung später Krankheiten und Pflegebedürftigkeit hinzukommen. Im BFH-Urteil vom 15.04.2009 Az. 6 R 51/09 ausdrücklich offen gelassen.