Wahlrecht für aktive Rechnungsabgrenzung bei geringfügigen Beträgen
(Stand: 14.09.2020)
Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 08.11.2019, Az. 5 K 1626/19 darüber, ob bei Fällen von geringer Bedeutung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.
Grundsätzlich sind auf der Aktivseite der Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
Im zu entscheidenden Fall wollte der Kläger, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, Betriebsausgaben sofort zum Abzug bringen, da diese für die Durchführung der Abgrenzung aus seiner Sicht von zu geringer Bedeutung seien.
Durch eine Außenprüfung wurden die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten von der Prüferin jedoch um diese Ausgaben erhöht, wodurch sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöhte.
Dem Kläger wurde zunächst mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.03.2018, Az. 5 K 548/17 Recht gegeben und auch wieder im nun veröffentlichten Urteil.
Laut Finanzgericht konnte der Kläger hier aufgrund der geringen Bedeutung auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungsposten verzichten. Der Grundsatz der Wesentlichkeit lasse dies zu.
Auch sei hier der Grundsatz einer angemessenen Vereinfachung der Buchhaltung zu berücksichtigen.
Unter geringfügigen Ausgaben werden solche Beträge verstanden, die bei einer Verteilung auf künftige Wirtschaftsjahre das Ergebnis nur unwesentlich berühren (vgl. BFH, Urteil v. 16.09.1958, Az. I 351/56 U).
Bei der Entscheidung, was als geringfügig gilt, orientiert sich auch der BFH an den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Folge: Liegen Ausgaben vor, wobei der Wert des einzelnen Abgrenzungsposten 800 Euro ab VZ 2018, bzw. die zuvor geltenden 410 Euro nicht übersteigt, kann auf eine Abgrenzung bei z. B. Vorauszahlungen für Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer usw. verzichtet werden.
Zu diesem Urteil ist derzeit eine Revision mit dem Az. XR 34/19 beim BFH anhängig.