Ihr Passwort wird verschlüsselt übertragen.

Vorsteuerabzug bei Umzugskostenübernahme durch den Arbeitgeber

(Stand: 01.01.2020)

Wenn ein Arbeitgeber (internationaler Konzern) im Rahmen einer Funktionsverlagerung für den im Firmeninteresse erwünschten Umzug vom Ausland in das Inland einige Umzugskosten in Form von Maklergebühren, Wohnungssuchkosten usw. schriftlich zusagt und trägt, so begründet sich daraus kein tauschähnlicher Umsatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch berechtigen die angefallenen Vorsteuern den Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug.

Diese beiden Fragen entschied – ebenso wie die Vorinstanz (Finanzgericht Hessen vom 22.02.2018, Az. 6 K 2033/15) – der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.06.2019 Az. V R 18/18.

In diesem Streitfall des Jahres 2013 war durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung das Finanzamt dem Prüfer gefolgt, der wegen der schriftlichen Kostenzusage einen tauschähnlichen Umsatz sah.
Dem folgte der BFH jedoch nicht, weil erst durch diese Vorteilsgewährung die Voraussetzungen für die Arbeitsleistung gelegt wurden. Auch eine zum Vorsteuerabzugsausschluss führende Entnahme sah der BFH nicht, weil die Kostenübernahme im vorrangigen Unternehmerinteresses erfolgte und entscheidend hinter dem Arbeitnehmerinteresse auf einen neuen Arbeitsort zurücktrat.