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Vorab-Werbungskosten bei Vermietungseinkünften bei Nießbrauch nicht abzugsfähig

(Stand: 01.08.2019)

Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, ob (vorweggenommene) Werbungskosten bei einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück beim Eigentümer abzugsfähig sind. Dem Streitfall des Streitjahres 2013 lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger (Steuerberater) erwarb 1995 im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit seiner Schwester einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, das mit einem lebenslänglichen jeweils hälftigem Nießbrauchsrecht der Mutter und Tante belastet war. 2011 erwarb er für 250.000 € von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil. Die Mutter verstarb im Jahr 2015.
In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger eine Afa (1.674 €) und 6.900 € Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten geltend, die das Finanzamt anerkannte, im Streitjahr 2013 dagegen ablehnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren lehnte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.05.2017, Az. 5 K 763/15 den Abzug des Afa-Betrages ab, ließ jedoch den Abzug der Schuldzinsen zu.

Im Revisionsverfahren vor dem BFH jedoch entschied dieser mit Urteil v. 19.02.2019, Az. IX R 20/17 (NV), dass weder Afa noch Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, weil im Streitjahr ein Nutzungsende durch die Nießbrauchsberechtigten noch nicht absehbar gewesen sei und der Kläger deshalb noch nicht mit Mieteinnahmen rechnen konnte.  Nach Auffassung der BFH-Richter ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und evtl. Einnahmen erst mit dem Tod der Mutter im Jahre 2015 eingetreten. Er bestätigte dabei seine frühere Rechtsprechung (BFH v. 14.11.2007, Az. IX R 51/06) und erklärte auch, dass dies ebenso für „vorweggenommene“ Erhaltungsaufwendungen gelte.