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Verluste aus Übungsleitertätigkeit sind bei Einkünfteerzielungsabsicht abziehbar

(Stand: 01.08.2019)

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16 und bestätigte damit auch grundsätzlich die Auffassung des Klägers und des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
Dieses hatte über den das Streitjahr 2013 betreffenden Sachverhalt mit Urteil vom 16.06.2016 Az. 3 K 368/14 entschieden, dass der aus selbständiger Tätigkeit erklärte Verlust von 501 € (108 € Einnahmen – 609 €) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Einnahmen als auch die Ausgaben aus dieser Tätigkeit den sogen. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2400 €) nicht übersteigen. Es hat sich zur Begründung auch auf den ähnlich gelagerten Streitfall beim FG Rheinland-Pfalz bezogen, der mit Urteil vom 25.11.2011, Az. 2 K 1996/10 im gleichen Sinn entschieden wurde.
Der langjährige Streitfall ist damit jedoch (leider) noch nicht endgültig entschieden, weil der BFH den Fall an das FG Mecklenburg-Vorpommern zurückgegeben hat mit dem Auftrag im zweiten Rechtsgang zu klären, ob für den Kläger eine Einkünfteerzielungsabsicht anerkannt werden kann.
 
Betroffene Steuerpflichtigen kann deshalb nur empfohlen werden, Beweismittel und Argumente zu sammeln, wonach eine Einkünfteerzielungsabsicht sowohl möglich, als auch ernsthaft gewollt dargestellt werden kann.