Vergünstigte Parkplatzgestellung an Angestellte umsatzsteuerpflichtige Leistung
(Stand: 14.04.2016)
Auch wenn ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum überlässt, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung. Dies stellte der BFH mit Urteil vom 14.01.2016 (V R 63/14) klar. Infolgedessen ist eine derartige Leistung umsatzsteuerpflichtig.
In dem entschiedenen Fall ging es um folgende Problematik: In der näheren Umgebung des Unternehmens gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte. Mitarbeiter der Klägerin, die von Auswärtsterminen zurückkehrten, hatten regelmäßig Schwierigkeiten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden; zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um sich um eine neue Parkberechtigung kümmern zu können. Zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs mietete die Klägerin in den Streitjahren deshalb Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen in einem Parkhaus am Unternehmensort für monatlich 55 EUR pro Stellplatz an, um diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich --auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung-- an den Parkraumkosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt die Klägerin unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Nach Bekanntwerden einer OFD-Verfügung zur unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer stellte sie die Umsatzversteuerung ein. Im Zuge einer später erfolgten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt hingegen die Ansicht, dass durchaus eine Umsatzsteuerpflicht bestünde.
Der BFH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
Der umsatzsteuerliche Tatbestand der Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) ist weit auszulegen. Erforderlich ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden.
Der Charakter der Parkraumüberlassung als (sonstige) Leistung in umsatzsteuerrechtlichem Sinne ist nicht aufgrund eines überwiegenden betrieblichen Interesses der Klägerin entfallen.
Zudem kommt es im Gegensatz zu unentgeltlichen Leistungen nach dem zugrundeliegenden europäischen Umsatzsteuerrecht bei entgeltlichen Leistungen, zu denen auch verbilligte gehören, nicht darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dienen oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistungen nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dienen.