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Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

(Stand: 04.11.2020)

Das FG Bremen stellte mit Urteil vom 19.09.2020, Az. 1 K 220/18 klar, wann der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entsteht.

Dieser entsteht im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Es ist dabei unerheblich, ob der Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist. Auch kommt es nicht darauf an, wann der Kaufpreis dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

Das FG führte in der Entscheidung weiter aus:

Anzusetzen ist für die in Geld bestehende Gegenleistung bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Nominalwert des Veräußerungspreises.

Eine Aufteilung einer zinslos gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapital- und einen Zinsanteil ist nicht möglich, wenn der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nicht eindeutig vereinbart