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Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden als unentgeltliche Wertabgabe

(Stand: 11.10.2017)

Die häufig praktizierte Form von Sachspenden aus dem Unternehmensbereich wirft neben der ertragsteuerlich zulässigen Höhe des Spendenbetrags vor allem auch die Frage des umsatzsteuerlichen Wertes der Sachspende als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe auf. Dazu hat jüngst die Oberfinanzdirektion Niedersachsen mit Verfügung vom 27.03.2017 einige Klarstellungen herausgegeben.

Dabei weist sie darauf hin, dass diese Sachspenden grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, weil nur damit – nach dem vorangegangenen Vorsteuerabzug – ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden werden kann. Zum Wertansatz verweist sie darauf, dass dafür nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gespendeten Objekte, sondern deren „fiktiver Einkaufspreis“ (Marktpreis) im Zeitpunkt der Spende maßgeblich ist. Dies gilt auch bei selbst hergestellten Gegenständen.

Bei nahezu unverkäuflichen Lebensmitteln (z. B. Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum sowie bei Obst, Gemüse und Frischwaren mit Mängeln) wird dieser Wert regelmäßig gegen Null tendieren.
Auch bei Waren aus dem sog. „Non-Food-Bereich“ kann sich eine praktische Verkaufsunfähigkeit z. B. wegen Verpackungsfehlern, Falschetikettierung oder Materialfehlern ergeben, wonach diese Waren eigentlich vernichtet werden müssten.
In all diesen Fällen wird ein geringerer „Marktpreis“ anzusetzen sein, so dass tatsächlich nur eine geringe oder gar keine Umsatzsteuer zu entrichten sein wird.