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Umsatzsteuer / Zölle und Verbrauchsteuern: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

(Stand: 08.11.2018)

Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.06.2018 (Az.: VII R 47/17) entschieden. Maßgeblich für den Umsatzsteuersatz ist die zolltarifliche Einreihung. Danach sind aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel je nach Holzart entweder in die Unterposition 4401 21 (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterposition 4401 22 (anderes Holz in Form von Schnitzeln) einzureihen.  Ihre Lieferung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, da diese Unterpositionen nicht ausdrücklich in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (Unterposition 4401 10 00) sowie für Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Unterposition 4401 30).
Da die Umsatzsteuer auch in anderen Bereichen - so etwa bei der Steuerschuldnerschaft für die Lieferung von „Schrottmaterialien“ -  an den Zolltarif anknüpft, erlangt die zolltarifliche Einreihung von Waren auch für umsatzsteuerliche Zwecke immer größere Bedeutung. Um Steuernachforderungen zu vermeiden, sollte daher in den betroffenen Bereichen die zolltarifliche Einreihung genau geprüft und in Zweifelsfällen gegebenenfalls eine Zolltarifauskunft beantragt werden.