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UEFA-Champions-League-Tickets – Weiterveräußerung ist steuerpflichtig!

(Stand: 26.04.2023)

Liegt bei der Veräußerung von Tickets für das UEFA-Champions-League Finale ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG vor? Darüber hat der BFH (Bundesfinanzhof) mit Urteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18 (veröffentlicht am 02.04.2020) entschieden. 

Der Fall

Über die offizielle UEFA-Website hatte der Kläger im April 2015 Tickets zum Gesamtpreis von 330,00 € zugelost bekommen. Er entschloss sich jedoch, die Eintrittskarten einen Monat später über eine Ticketplattform weiterzuverkaufen. Der erzielte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907,00 €.

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ging der Kläger davon aus, dass dies ein steuerfreies Veräußerungsgeschäft sei. Das Finanzamt erfasste dagegen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577,00 €.

In erster Instanz gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage des Steuerpflichtigen statt (FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.03.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, S. 1167).

Dem widersprach der BFH jedoch in seinem aktuellen Urteil und gab damit der Revision des Finanzamts statt.

Die Begründung: Der BFH sieht im Verkauf der Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das der Einkommensteuer unterliegt.

 

Andere Wirtschaftsgüter

Dazu gehören auch „andere Wirtschaftsgüter“ des Privatvermögens, die innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert werden. Ausgenommen sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

„Andere Wirtschaftsgüter“ sind demnach sämtliche Vermögenswerte, die der Steuerpflichtige gegen Entgelt erwirbt - also auch UEFA-Champions League-Tickets, die das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion garantieren.

Laut Auffassung des BFH liegen insbesondere hier keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ vor.