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Übernachtungsnebenkosten-Pauschale für Berufskraftfahrer ab 2020

(Stand: 01.08.2019)

Der Gesetzgeber plant im Jahressteuergesetz 2019 u. a. auch eine für die Lohnbesteuerung äußerst wichtige Neuregelung durch § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 b EStG:
Nämlich eine für im  In- und Ausland gültige Pauschale von 8 Euro für Berufskraftfahrer zur Abgeltung von Mehraufwendungen für Übernachtungskosten in Fahrzeugen. Diese soll an allen Kalendertagen gewährt werden, an denen pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen zustehen.
 
Daneben sollen weiterhin tatsächliche höhere nachgewiesene Kosten geltend gemacht und abgezogen werden und zwar tageweise oder nach Maßgabe des BFM-Schreiben vom 04.12.2012 im BStBl 2012 Teil I Seite 1249 ff.  Die Entscheidung selbst, ob pauschale oder tatsächliche Mehraufwendungen geltend gemacht werden sollen, kann nur einheitlich für ein Kalenderjahr erfolgen und zwar für jeden Arbeitnehmer getrennt und auch getrennt für evtl. mehrere Arbeitsverhältnisse.
Wenngleich diese gesetzliche Neuerung erst ab 01.01.2020 wirksam werden soll und auch noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, muss dem betroffenen Personenkreis angeraten werden, die organisatorischen Maßnahmen für eine zeitgerechte Umsetzung der Nachweise bzw. Glaubhaftmachung der Übernachtungen in Fahrzeugen sicherzustellen.