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Taxikosten sind bei der Entfernungspauschale begünstigt, Unfallkosten dagegen nicht

(Stand: 01.08.2019)

Die Entfernungspauschale (0,30 € pro km Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke) ist grundsätzlich einfach und klar, wirft jedoch in Einzelfällen immer wieder neue Fragen auf, die von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilt werden.

So hat das Finanzgericht Thüringen im Urteil vom 25.09.2018, Az. 3 K 233/18 entschieden, dass auch Taxis als öffentliche Verkehrsmittel anzusehen sind. Deren Kosten können dann die abziehbaren Gesamtkosten erhöhen, wenn die Entfernungspauschale niedriger ist.  Die vom FG zugelassene Revision wurde jedoch durch das Finanzamt nicht eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Für Unfallkosten auf den Weg zur ersten Arbeitsstätte gilt grundsätzlich, dass diese durch die Entfernungspauschale abgegolten sind, weil mit dieser Pauschale „sämtliche Aufwendungen“ als abgegolten gelten (nach BFH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 im Fall von Folgekosten aus einer Falschbetankung). 

Demgegenüber vertritt die Finanzverwaltung die großzügigere Auffassung, dass die Kosten zur Beseitigung von Unfallschäden neben diese Pauschale berücksichtigt werden könnten. 
In zwei Streitfällen wegen Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Unfall vertraten jedoch nun zwei Finanzgerichte wieder eine profiskalische Auffassung und lehnten den gesonderten Abzug dieser Kosten ab.
Die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19.01.2018 Az. 5 K 500/17 und dem FG Sachsen vom 18.05.2018, Az. 4 K 194/18 wurden jedoch mit Revision angefochten, so dass nun erneut der Bundesfinanzhof für Klarheit in diesen Fragen sorgen muss.
 
Vergleichbare Fälle sollten deshalb unter Berufung auf die unter Az. VI R 8/18 (FG Baden-Württ.) bzw. VI R 40/18 (FG Sachsen) mit Einspruch angefochten werden – bei Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch den BFH.