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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

(Stand: 31.03.2020)

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 19. März 2020 ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.

Laut diesem Schreiben gibt es im Bezug auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßahmen, sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen folgende Erleichterungen für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler:

Steuerstundungen/-vorauszahlungen bei Einkommens- und Körperschaftsteuer:

  • Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen durch das Coronavirus betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung stellen.
  • Dies betrifft alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
  • Hierbei sollen die Finanzbehörden auf die Erhebung von Stundungszinsen nach § 222 Satz 3 und 4 AO (0,5 Prozent pro Monat) verzichten.
  • Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen der Einkommens- und Körperschaftsteuer sollen von den Finanzbehörden leichter gewährt werden.
  • Betreffen die Anträge auf Stundung oder auf Anpassung der Vorauszahlungen Steuern, die nach dem 31.12.2020 fällig werden, müssen diese besonders begründet werden.

Beachten Sie bitte, dass Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer nicht gestundet werden können. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Diese neuen Regelungen können auch Vermieter treffen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus nun weniger Mieteinnahmen erzielen.

Vollstreckungsmaßnahmen:

  • Ist der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.
  • Dies gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt rückständigen oder fälligen Steuern.
  • In diesen Fällen sind auch Säumniszuschläge für diese Steuern im Zeitraum 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 zu erlassen.

Auf den Internetseiten der meisten Landesfinanzbehörden wird hierzu das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download angeboten.