Steuerliche Erleichterungen bei Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
(Stand: 31.03.2020)
Gewerbesteuer
In einem koordinierten Ländererlass vom 19.03.2020 wurden folgende gewerbesteuerlichen Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen durch das Coronavirus veröffentlicht:
- Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Herabsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
- Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.
- Erfolgt eine Änderung der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen, ist die betreffende Gemeinde bei der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen an diese gebunden.
- Stundungs- und Erlassanträge sind weiterhin an die Gemeinde zu richten, es sei denn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist nicht an die Gemeinden übertragen worden.
Umsatzsteuer
Neben den im BMF-Schreiben vom 19.03.2020 erörterten steuerlichen Erleichterungen, die auch die Umsatzsteuer betreffen, gibt es derzeit in folgenden Bundesländern weitere Maßnahmen:
Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen.
Hier werden die Finanzämter auf Antrag bereits für das Jahr 2020 geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen erstatten.
Der Antrag kann formlos über das ELSTER-Portal gestellt werden. Am einfachsten erfolgt dies durch Übermittlung einer berichtigten Anmeldung mit Vordruck „UST 1 H“ mit Wert „0“ in Zeile 24.
Die einzelnen Regelungen können jedoch nach Bundesland variieren. Einige erstatten die Sondervorauszahlungen, andere verrechnen diese mit der Zahllast.